Die Mitgliedschaft in der Wasserversorgungsgenossenschaft der Gemeinden Aeschi und Spiez bedingt Grund-, Wohn- oder Stockwerkeigentum im Versorgungsgebiet. Sie ist in den Statuten wie folgt umschrieben:
Artikel 3 (Erwerb)
1 Alle Grund-, Wohn- und Stockwerkeigentümer oder Baurechtsberechtigten im Bereich des versorgten Gebietes der Gemeinden Aeschi und Spiez können Mitglied der Genossenschaft
werden, wenn sie mindestens einen Anteilschein der Genossenschaft zu nom. Fr. 1'500.- übernehmen. Der Vorstand kann aufgrund des mutmasslichen oder tatsächlichen Wasserbezugs die Anzahl der von
einem Wasserbezüger zu erwerbenden Anteilscheine bestimmen.
Anmerkung: Grundsätzlich darf der jährliche Zinsertrag den für das Trink- und Brauchwasser zu bezahlenden Preis nicht übersteigen.
2 Die Mitglieder der WVG haben Anspruch auf eine durch die Hauptversammlung festzulegende Verzinsung ihrer Anteilscheine im Rahmen von mindestens dem Zinssatz für 1. Hypotheken der Berner Kantonalbank.
3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Beitritt kann jederzeit auf Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen.
Artikel 4 (Austritt/Ausschluss)
1 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Bedingungen gemäss Art. 3.1 nicht mehr zutreffen, oder durch freiwilligen Austritt auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
2 Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise den Interessen der WVG zuwiderhandelt.
3 Beim Tod eines Mitgliedes der WVG werden dessen Erben Mitglied, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 3, Abs. 1 erfüllen.
Artikel 5 (Wirkungen)
1 Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder der WVG haben ihre Anteilscheine unaufgefordert zurückzugeben.
2 Sie haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen oder auf Rückzahlung einbezahlter Gebühren. Hingegen wird ihnen der Nominalwert der Anteilscheine rückvergütet.